§ 22 BImSchG – Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- 1.
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- 2.
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- 3.
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen · Zweiter Abschnitt – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
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… Dritter Abschnitt – Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49 – Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026