§ 58 BPolG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.
(3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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WaffGWaffengesetz
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1a – Durchbeförderung
- § 74a – Durchbeförderung von Ausländern
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 6 – Ordnungswidrigkeiten
- § 78 – Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 10 – Bußgeldvorschriften
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PassGPassgesetz
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Zweiter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 26 – Bußgeldbehörden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026