§ 1991 BGB – Folgen der Dürftigkeitseinrede
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 6 – Eheliches Güterrecht · Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht · Kapitel 3 – Gütergemeinschaft · Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
- § 1480 – Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
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… Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1504 – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
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… Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 5 – Elterliche Sorge
- § 1629a – Beschränkung der Minderjährigenhaftung
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1992 – Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
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… Titel 4 – Mehrheit von Erben · Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2036 – Haftung des Erbteilkäufers
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… Abschnitt 3 – Testament · Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
- § 2145 – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026