§ 1504 BGB – Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Sechster Teil – Vollstreckung · Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen · 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 266 – Sonstige Fälle beschränkter Haftung
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ZPOZivilprozessordnung
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Buch 8 – Zwangsvollstreckung · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 786 – Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026