§ 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
- 1.
- wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
- 2.
- wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617 – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617d – Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e – Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617f – Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617g – Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617i – Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
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… Titel 7 – Annahme als Kind · Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
- § 1757 – Name des Kindes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026