§ 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- 1.
- den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
- 2.
- einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
(3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
(5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617a – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617d – Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e – Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617g – Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617h – Geburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617i – Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
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… Titel 7 – Annahme als Kind · Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
- § 1757 – Name des Kindes
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… Untertitel 2 – Annahme Volljähriger
- § 1767 – Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168g – Mitteilungspflichten des Standesamts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026