Anlage 3 BFStrMG – (zu § 14 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2552)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008
- 1.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a)
- 0,10 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,12 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,145 Euro in der Kategorie C.
- 2.
- Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a)
- 0,11 Euro in der Kategorie A,
- b)
- 0,13 Euro in der Kategorie B,
- c)
- 0,155 Euro in der Kategorie C.
- 3.
- Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
- Kategorie A
- Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
- Kategorie B
- Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
- Kategorie C
- Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026