Anlage 2 BFStrMG – (zu § 14 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2551)


Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August 2007
1.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
a)
0,09 Euro in der Kategorie A,
b)
0,11 Euro in der Kategorie B,
c)
0,13 Euro in der Kategorie C.
2.
Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
a)
0,10 Euro in der Kategorie A,
b)
0,12 Euro in der Kategorie B,
c)
0,14 Euro in der Kategorie C.
3.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
a)
im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006
Kategorie A  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,
Kategorie C  
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;
b)
im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007
Kategorie A  
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,
Kategorie B  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,
Kategorie C  
Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026