§ 4d BFStrMG – Prüfvereinbarung und Prüfverfahren
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).
- 1.
- zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,
- 2.
- zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,
- 3.
- zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung,
- 4.
- zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,
- 5.
- zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,
- 6.
- zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,
- 7.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,
- 8.
- zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und
- 9.
- zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.
(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 möglich ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026