§ 4c BFStrMG – Zulassungsverfahren
- 1.
- eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
- das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
- eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
- der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
- ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFStrMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 1.12.2025 I Nr. 295 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026