§ 33 BFSG – Rechtsbehelfe
(1) Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder gegen dessen Unterlassen einzulegen. Die Vertretungsbefugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
- 1.
- eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und
- 2.
- die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025