§ 3 BFSG – Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
(1) Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung.
- 1.
- die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,
- 2.
- die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
- 3.
- die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Funktionsweise der Dienstleistungen sowie an die Barrierefreiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen der Produkte und Dienstleistungen sowie an die mögliche Nutzung assistiver Technologien.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien nach Satz 2 Dritter zu bedienen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BFSGBarrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Abschnitt 2 – Anforderungen an die Barrierefreiheit
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Abschnitt 3 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 6 – Pflichten des Herstellers
- § 7 – Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 9 – Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 10 – Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 11 – Pflichten des Händlers
- § 12 – Einführer oder Händler als Hersteller
- § 14 – Pflichten des Dienstleistungserbringers
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Abschnitt 4 – Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure
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Abschnitt 5 – CE-Kennzeichnung
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Abschnitt 6 – Marktüberwachung von Produkten
- § 21 – Marktüberwachungsmaßnahmen
- § 22 – Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
- § 24 – Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
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Abschnitt 7 – Marktüberwachung von Dienstleistungen
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Abschnitt 8 – Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung
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Abschnitt 10 – Berichterstattung, Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BFSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Juni 2025