§ 96 BewG – Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026