§ 8 BewG – Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026