§ 70 BewG – Grundstück
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 · A. – Allgemeines
- § 157 – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026