§ 192 BewG – Bewertung in Erbbaurechtsfällen
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
Fußnoten
(+++ § 192: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 · C. – Grundvermögen · I. – Allgemeines
- § 177 – Bewertung
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… III. – Bebaute Grundstücke
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… IV. – Sonderfälle
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… V. – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 198 – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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… Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 · C. – Grundvermögen · II. – Unbebaute Grundstücke
- § 247 – Bewertung der unbebauten Grundstücke
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Dritter Teil – Schlussbestimmungen
- § 265 – Anwendungsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026