§ 175 BewG – Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
- 1.
- die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
- 2.
- die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- 1.
- die Binnenfischerei,
- 2.
- die Teichwirtschaft,
- 3.
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4.
- die Imkerei,
- 5.
- die Wanderschäferei,
- 6.
- die Saatzucht,
- 7.
- der Pilzanbau,
- 8.
- die Produktion von Nützlingen,
- 9.
- die Weihnachtsbaumkulturen.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BewGBewertungsgesetz
-
Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 · A. – Allgemeines
- § 157 – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
-
… B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen · I. – Allgemeines
- § 158 – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026