§ 17 BetrVG – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 17a – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
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… Vierter Abschnitt – Betriebsversammlung
- § 44 – Zeitpunkt und Verdienstausfall
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Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten · Erster Abschnitt – Seeschifffahrt
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KSchGKündigungsschutzgesetz
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Zweiter Abschnitt – Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 – Unzulässigkeit der Kündigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026