§ 13 BEEG – Rechtsweg
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BEEG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;
zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026