§ 2 BeamtVG – Arten der Versorgung
Versorgungsbezüge sind
- 1.
- Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.
- Hinterbliebenenversorgung,
- 3.
- Bezüge bei Verschollenheit,
- 4.
- Unfallfürsorge,
- 5.
- Übergangsgeld,
- 6.
- Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
- 7.
- Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
- 8.
- Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
- 9.
- Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
- 10.
- Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
- 11.
- Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
- 12.
- Einmalzahlung nach Abschnitt 11.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
- § 31 – Dienstunfall
-
Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 53 – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
-
Abschnitt 10 – Übergangsvorschriften
- § 69c – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026