§ 1a BeamtVG – Lebenspartnerschaft
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
- Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
- Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
- 5.
- Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6.
- Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026