§ 59 BeamtStG – Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtStGBeamtenstatusgesetz
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Abschnitt 8 – Spannungs- und Verteidigungsfall
- § 55 – Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024