§ 55 BeamtStG – Anwendungsbereich

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024