§ 6 BBiG – Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

Fußnoten

(+++ §§ 6 bis 9: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026