§ 5 BBiG – Ausbildungsordnung
- 1.
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- 2.
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3.
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4.
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5.
- die Prüfungsanforderungen.
- 1.
- dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
- 2.
- dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
- 3.
- dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
- 4.
- dass abweichend von § 4 Absatz 5 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
- 5.
- dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
- 6.
- dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
- 7.
- dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
- 1.
- eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und
- 2.
- bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.
Fußnoten
(+++ § 5 Abs. 1 und 2: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 5 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 4, § 53e Abs. 4 u. § 58 Satz 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Anwendungsbereich
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 1 – Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
-
… Abschnitt 5 – Prüfungswesen
-
… Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung · Abschnitt 1 – Fortbildungsordnungen des Bundes
-
… Kapitel 3 – Berufliche Umschulung
-
Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 75a – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
-
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026