§ 8 BBG – Stellenausschreibung
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBGBundesbeamtengesetz
-
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 1 – Entlassung
- § 40 – Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026