§ 85 BauGB – Enteignungszweck
- 1.
- entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
- 2.
- unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
- 3.
- Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 4.
- durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
- 5.
- Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
- 6.
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
- 7.
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
- 1.
- die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
- 2.
- landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Erster Teil – Bauleitplanung · Vierter Abschnitt – Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 – Vorhaben- und Erschließungsplan
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… Fünfter Teil – Enteignung · Erster Abschnitt – Zulässigkeit der Enteignung
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 – Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
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… Sechster Teil – Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote · Zweiter Abschnitt – Städtebauliche Gebote
- § 176 – Baugebot
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Erster Teil – Überleitungsvorschriften
- § 236 – Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026