§ 39 BauGB – Vertrauensschaden
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Erster Teil – Bauleitplanung · Vierter Abschnitt – Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 12 – Vorhaben- und Erschließungsplan
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… Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 44 – Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Dritter Teil – Stadtumbau
- § 171c – Stadtumbauvertrag
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Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 217 – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026