§ 208 BauGB – Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
- 1.
- Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2.
- Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Vierter Teil – Bodenordnung · Erster Abschnitt – Umlegung
- § 48 – Beteiligte
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… Fünfter Teil – Enteignung · Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
- § 106 – Beteiligte
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
- § 138 – Auskunftspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026