§ 191 BauGB – Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 – Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026