§ 16 BauGB – Beschluss über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 18 – Entschädigung bei Veränderungssperre
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… Dritter Abschnitt – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 25 – Besonderes Vorkaufsrecht
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Dritter Teil – Stadtumbau
- § 171d – Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
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… Sechster Teil – Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote · Erster Abschnitt – Erhaltungssatzung
- § 172 – Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246 – Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026