§ 158 BauGB – Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
- 1.
- das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
- 2.
- das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
- 3.
- das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
- 4.
- die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 157 – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
-
… Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 167 – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026