§ 147 BauGB – Ordnungsmaßnahmen
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
- 1.
- die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
- 2.
- der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
- 3.
- die Freilegung von Grundstücken,
- 4.
- die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
- 5.
- sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Sechster Abschnitt – Städtebauförderung
- § 164a – Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026