§ 10a BauGB – Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Erster Teil – Bauleitplanung · Dritter Abschnitt – Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 10 – Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
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… Vierter Abschnitt – Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
- § 13 – Vereinfachtes Verfahren
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246c – Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026