§ 22 BattDG – Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
- 1.
- für Industriealtbatterien
- a)
- Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
- b)
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
- 2.
- für Starteraltbatterien
- a)
- Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
- b)
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
- 3.
- für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
-
Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 2 – Rücknahme von Altbatterien · Abschnitt 2 – Organisationen für Herstellerverantwortung
- § 11 – Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
-
… Kapitel 6 – Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden · Abschnitt 1 – Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
- § 32 – Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
-
Teil 7 – Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026