§ 20 BattDG – Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.
(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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Teil 2 – Bewirtschaftung von Altbatterien · Kapitel 2 – Rücknahme von Altbatterien · Abschnitt 1 – Pflichten des Endnutzers
- § 6 – Pflichten des Endnutzers
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… Abschnitt 2 – Organisationen für Herstellerverantwortung
- § 11 – Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
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… Abschnitt 4 – Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
- § 22 – Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
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… Kapitel 5 – Mitteilungspflichten
- § 28 – Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
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… Kapitel 6 – Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden · Abschnitt 1 – Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
- § 32 – Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
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Teil 7 – Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
- § 64 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026