§ 29 AsylG – Unzulässige Anträge
Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn
- 1.
- ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,
- 2.
- ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
- 3.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
- 4.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,
- 5.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder
- 6.
- im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
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Abschnitt 6 – Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 68 – Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87a – Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c – Ergänzende Vorbereitungshaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026