§ 26a AsylG – Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
- 1.
- der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
- 2.
- die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
- 3.
- der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Fußnoten
§ 26a Abs. 1 Satz 1 u. 2 idF v. 27.7.1993: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 - 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 -
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 4 – Asylverfahren · Unterabschnitt 2 – Einleitung des Asylverfahrens
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… Unterabschnitt 3 – Verfahren beim Bundesamt
- § 29 – Unzulässige Anträge
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Abschnitt 7 – Folgeantrag
- § 71 – Folgeantrag
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Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87a – Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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- § 11 – Ergänzende Bestimmungen
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 – Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026