§ 8a AsylbLG – Meldepflicht

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylbLG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026