§ 13 AsylbLG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylbLG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026