§ 13 AsylbLG – Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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- § 2 – Leistungen in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylbLG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026