§ 8 ArbnErfG – Frei gewordene Diensterfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022