§ 19 ArbnErfG – Anbietungspflicht
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.
(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Erster Abschnitt – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 4 – Diensterfindungen und freie Erfindungen
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Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 1. – Diensterfindungen
- § 8 – Frei gewordene Diensterfindungen
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… 6. – Gerichtliches Verfahren
- § 37 – Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022