§ 29 ArbnErfG – Errichtung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022