§ 29 ArbnErfG – Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
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Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 1. – Diensterfindungen
- § 17 – Betriebsgeheimnisse
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Dritter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- § 40 – Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022