§ 28 ArbnErfG – Gütliche Einigung

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022