§ 28 ArbnErfG – Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ArbnErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
-
Zweiter Abschnitt – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst · 6. – Gerichtliches Verfahren
- § 37 – Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022