§ 34 AO – Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.
(2) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Fußnoten
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 14b +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland
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Zweiter Teil – Steuerschuldrecht · Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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… Vierter Abschnitt – Haftung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
- § 79 – Handlungsfähigkeit
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… 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · I. – Allgemeines
- § 89b – Internationale Risikobewertungsverfahren
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… Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
- § 122 – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
- § 153 – Berichtigung von Erklärungen
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… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen · I. – Gesonderte Feststellungen
- § 181 – Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
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GewStGGewerbesteuergesetz
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Abschnitt IV – Steuermessbetrag
- § 14a – Steuererklärungspflicht
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VwZGVerwaltungszustellungsgesetz
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- § 6 – Zustellung an gesetzliche Vertreter
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026