§ 291 AO – Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
- 1.
- Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3.
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.
- die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
- 5.
- die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026