§ 215 AO – Sicherstellung im Aufsichtsweg

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Unionswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026