§ 193 AO – Zulässigkeit einer Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
- 1.
- soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
- 2.
- wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
- 3.
- wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.
Fußnoten
(+++ § 193: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 22 AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
10
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 146b – Kassen-Nachschau
-
… Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren · 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung · I. – Allgemeine Vorschriften
- § 167 – Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
-
… Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
- § 210 – Befugnisse der Finanzbehörde
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
V. – Fahrzeugregister
- § 36 – Abruf im automatisierten Verfahren
-
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27b – Umsatzsteuer-Nachschau
-
-
WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
-
- § 4a – Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026