§ 139c AO – Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsnummer,
- 3.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
- 4.
- frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
- 9.
- Handelsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 11.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 12.
- zuständige Finanzbehörden,
- 13.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,
- 14.
- Angaben zu verbundenen Unternehmen.
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),
- 4.
- frühere Firmennamen,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 9.
- Datum des Gründungsaktes,
- 10.
- Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 11.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 12.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 13.
- Zeitpunkt der Auflösung,
- 14.
- Datum der Löschung im Register,
- 15.
- verbundene Unternehmen,
- 16.
- zuständige Finanzbehörden,
- 17.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.
- Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
- 4.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
- 5.
- frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
- 6.
- Rechtsform,
- 7.
- Wirtschaftszweignummer,
- 8.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 9.
- Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 10.
- Datum des Gesellschaftsvertrags,
- 11.
- Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 12.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 13.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 14.
- Zeitpunkt der Auflösung,
- 15.
- Zeitpunkt der Beendigung,
- 16.
- Datum der Löschung im Register,
- 17.
- verbundene Unternehmen,
- 18.
- zuständige Finanzbehörden,
- 19.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
- 1.
- Unterscheidungsmerkmal,
- 2.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
- 3.
- Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 4.
- frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 9.
- Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.
- Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 11.
- Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 12.
- Datum der Löschung im Register,
- 13.
- zuständige Finanzbehörden.
- 1.
- sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
- 2.
- für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
- 3.
- zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
- 4.
- Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.
- den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5 Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.
Fußnoten
(+++ § 139c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 5a AOEG 1977 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
13
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AOAbgabenordnung
-
Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel · I. – Allgemeines
- § 89a – Vorabverständigungsverfahren
-
… II. – Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 93c – Datenübermittlung durch Dritte
-
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen · 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
-
… 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
- § 139d – Verordnungsermächtigung
-
… Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
- § 154 – Kontenwahrheit
-
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
GewOGewerbeordnung
-
DDGDigitale-Dienste-Gesetz
-
Teil 2 – Informationspflichten
- § 5 – Allgemeine Informationspflichten
-
-
GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
-
Siebenter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- § 20 – Inhalt der Anzeigen
-
-
UStGUmsatzsteuergesetz
-
Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27a – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 15 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 12 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 13 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026