§ 2 AnfG – Anfechtungsberechtigte

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AnfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 29.3.2017 I 654

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026